69 Frage 24). Darauf erhielt die Beschuldigte den auf der Quittung aufgedruckten Betrag gegen Rückgabe der (gestohlenen) Ware. Dabei gab sie für sich einen falschen Namen an und unterzeichnete die Quittung für den Erhalt des Retourgelds mit diesem Falschnamen (Vorwurf der Urkundenfälschung). Bei diesem Vorgehen verstiess sie zudem gegen das in diversen Läden gegen sie bestehende Hausverbot (Vorwurf des Hausfriedensbruchs). 7 III. Strafzumessung