der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorgehen der Beschuldigten war bei den meisten der angeklagten Vorfälle identisch: Sie stahl im Selbstbedienungsladen eines Grossverteilers diverse Waren, insbesondere Kaffeekapseln, und retournierte diese in einer anderen Filiale unter Vorhalt einer alten Kaufquittung, die sie auf ihrem Mobiltelefon vorzeigte. Die Rückgabe begründete sie etwa damit, sie habe diese Ware als Geschenk erhalten, könne sie aber nicht gebrauchen, die Kaffeemaschine sei nicht dieses Typs etc. (exemplarisch: pag. 69 Frage 24).