Die Kammer hat somit die Strafzumessung, den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 gewährten bedingten Vollzugs sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Ebenfalls zu befinden hat die Kammer über die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen Daten. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).