5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Strafzumessung sowie auf das Widerrufsverfahren. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Schuldsprüche sowie das Urteil über die Zivilklagen in Rechtskraft erwachsen sind (pag. 360, Ziff. I.1- 3 und Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Strafzumessung, den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 gewährten bedingten Vollzugs sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen.