III. A.________ sei in Anwendung von Art. 41, 46 Abs. 1, 47, 49, 139 Ziff. 2, 186, 251 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der gemäss Ziff. II hiervor zu widerrufenden Sanktion im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der gemäss Urteil vom 27. Januar 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).