2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 5. November 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 381). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zugestellt (pag. 424). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 3. Juni 2020 innert Frist die Berufungserklärung ein und beschränkte darin die Berufung auf das Strafmass und den Verzicht auf den Widerruf (pag. 433). Die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecherin B.___