Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. III. [Entschädigung amtliche Verteidigung] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ (AG). Soweit weitergehend, werden die Forderungen der Zivilklägerin C.________(AG) auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 1‘112.00 Schadenersatz an die D.________.