Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 221 Telefon +41 31 635 48 08 SK 20 222 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Studiger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ (AG) Zivilklägerin und D.________ Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch und Urkundenfäl- schung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 31.10.2019 (PEN 19 247/732) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 360 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen 1.1. im September 2017, im Kanton E.________ und am 26.09.2017, in F.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1. 1.]; 1.2. am 06.11.2017, in G.________, Filiale H.________ und gleichentags in G.________, Filiale I.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1. 2.]; 1.3. am 06.11.2017, in G.________, z.N. J.________ (DB CHF 27.60) [AKS Ziff. 1. 3.]; 1.4. am 19.12.2017, in G.________, z.N. C.________ (AG) (DB 29.90) [AKS Ziff. 1. 4.]; 1.5. im Januar 2018, im Kanton K.________ und am 16.01.2018, in L.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1. 5.]; 1.6. im Januar 2018, in M.________ und am 18.01.2018, in N.________, z.N. D.________ (DB CHF 138.80) [AKS Ziff. 1. 6.]; 1.7. im Januar 2018, im Kanton K.________ und am 19.01.2018, in O.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1. 7.]; 1.8. im Januar 2018, unbekannte Filiale, und am 19.01.2019, in P.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1. 8.]; 1.9. am 20.02.2018, in Q.________, Filiale R.________ und gleichentags in Q.________, Filiale S.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1. 9.]; 1.10. im März 2018, im Kanton K.________ und am 12.03.2018, in T.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1. 10.]; 1.11. im März 2018, (unbekannte Filiale) und am 13.03.2018 in U.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1. 11.]; 1.12. im März 2018, unbekannte Filiale und am 19.03.2018 in V.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1. 12.]; 1.13. am 31. März 2018, in G.________, Filiale H.________ und kurze Zeit später in G.________, Filiale W.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 51.90) [AKS Ziff. 1. 13.]; 1.14. im April 2018, im Kanton E.________ und am 23.04.2018 in X.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 69.20) [AKS Ziff. 1. 14.]; 1.15. am 30.04.2018, in einer unbekannten Filiale und am 01.05.2018 in Q.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 86.50) [AKS Ziff. 1. 15.]; 1.16. am 1. Mai 2018, in Q.________, Filiale Y.________ und kurze Zeit später in Q.________, Fi- liale Z.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 77.85) [AKS Ziff. 1. 16.]; 1.17. am 21. Juli 2018, in AA.________, z.N. J.________ (DB CHF 25.75) [AKS Ziff. 1. 17.]. 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen z.N. der D.________, der J.________ und der C.________(AG) 2.1. im September 2017, in E.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.1.); 2 2.2. am 26.09.2017, in F.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.2.); 2.3. am 6.11.2017, in G.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.3.); 2.4. am 06.11.2017, in I.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.4.); 2.5. am 19.12.2017, in G.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.5.); 2.6. im Januar 2018, im K.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.6.); 2.7. am 16.01.2018, in der Filiale AB.________ in L.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.7.); 2.8. im Januar 2018, in M.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.8.); 2.9. am 18.01.2018, in N.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.9.); 2.10. im Januar 2018, im Kanton K.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.10.); 2.11. am 19.01.2018, in O.________ z.N. D.________ (AKS. Ziff. 2.11.); 2.12. im Januar 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.12.); 2.13. am 19.01.2018, in P.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.13.); 2.14. am 20.02.2018, in Q.________ Filiale R.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.14.); 2.15. am 20.02.2018, in Q.________, Filiale S.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.15.); 2.16. im März 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.16.); 2.17. am 12.03.2018, in T.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.17.); 2.18. im März 2018, unbekannte Filiale. z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.18.); 2.19. am 13.03.2018, in U.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.19.); 2.20. im März 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.20.); 2.21. am 19.03.2018, in V.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.21.); 2.22. am 31.03.2018, in G.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.22.); 2.23. am 31.03.2018, in G.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.23.); 2.24. im April 2018, im Kanton E.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.24.); 2.25. am 23.04.2018, in X.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.25.); 2.26. am 30.04.2018, im Kanton Q.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.26.); 2.27. am 01.05.2018, in Q.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.27.); 2.28. am 01.05.2018, in Q.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.28.); 2.29. am 21.07.2018, in AA.________, z.N. J.________ (AKS Ziff. 2.29.). 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 3.1. am 26.09.2017, in F.________ (AKS Ziff. 3.1.); 3.2. am 16.01.2018, in L.________ (AKS Ziff. 3.2.); 3.3. am 18.01.2018, in N.________ (AKS Ziff. 3.3.); 3.4. am 19.01.2018, in O.________ (AKS Ziff. 3.4.); 3.5. am 19.01.2018, in P.________ (AKS Ziff. 3.5.); 3.6. am 13.03.2018, in U.________ (AKS Ziff. 3.6.); 3.7. am 19.03.2018, in V.________ (AKS Ziff. 3.7.); 3.8. am 31.03.2018, in G.________ (AKS Ziff. 3.8.); 3.9. am 23.04.2018, in X.________ (AKS Ziff. 3.9.); 3.10. am 01.05.2018, in Q.________ (AKS Ziff. 3.10.); 3.11. am 01.05.2018, in Q.________ (AKS Ziff. 3.11.) und in Anwendung der Art. 34, 46 Abs. 2, 47, 49, 139 Ziff. 2, 186, 251 StGB, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.02.2018. 3 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4‘860.10, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘360.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 4‘537.10). [Zusammensetzung der Auslagen und Gebühren] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘760.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 3‘937.10). II. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27.01.2016 für eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. III. [Entschädigung amtliche Verteidigung] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ (AG). So- weit weitergehend, werden die Forderungen der Zivilklägerin C.________(AG) auf den Zivil- weg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 1‘112.00 Schadenersatz an die D.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. [Weitere Verfügungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 5. November 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 381). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zugestellt (pag. 424). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 3. Juni 2020 innert Frist die Berufungserklärung ein und beschränkte darin die Be- rufung auf das Strafmass und den Verzicht auf den Widerruf (pag. 433). Die Be- schuldigte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, liess mit Schreiben vom 8. Juni 2020 fristgerecht verlauten, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 441). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 17. Dezember 2020 wurden folgen- de Unterlagen zu den Akten genommen: - Leumundsbericht betreffend die Beschuldigte vom 11. September 2020 (pag. 463); - Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten vom 9. September 2020 (pag. 465); - Auskunft Steuerbehörde betreffend die Beschuldigte vom 10. September 2020 (pag. 470); - Strafregisterauszüge der Beschuldigten vom 16. September 2020 (pag. 471), 5. November 2020 (pag. 484) und vom 16. Dezember 2020 (pag. 546); - Zielvereinbarung AE.________ vom 9. September 2020 (pag. 531); - Bericht der Beiständin von AC.________ vom 10. November 2020 (pag. 515); - Auszug des Dossiers der KESB Region E.________ betreffend AC.________ (pag. 551 ff.). Von Amtes wegen wurde ferner die Edition der folgenden Akten verfügt: - der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend Urteil vom 15. Oktober 2019; - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau betreffend Urteil vom 21. No- vember 2019 (EO 19 7215); - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Urteil vom 12. März 2020 (BM 19 49997); - der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Strafuntersuchung we- gen Hausfriedensbruchs (BJS 20 18359). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte erneut einvernom- men (pag. 596 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgen- de Anträge (pag. 616 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 31. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuldsprüche, wonach A.________ wegen 1. gewerbsmässigen Diebstahls, begangen zwischen September 2017 und Juli 2018 (Urteilsdispositiv Ziff. I.1.1. – I.1.17); 2. Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen zwischen September 2017 und Juli 2018 (Urteilsdispositiv Ziff. I.2.1. – I.2.29); sowie 3. Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 26. September 2017 und dem 1. Mai 2018 (Urteilsdispositiv Ziff. I.3.1. – I.3.11) schuldig erklärt wurde. 5 II. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 für eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 41, 46 Abs. 1, 47, 49, 139 Ziff. 2, 186, 251 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der gemäss Ziff. II hiervor zu widerrufenden Sanktion im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der gemäss Urteil vom 27. Januar 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (PCN-Nr. ________) (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4.2 Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 folgende Anträge, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 535): I. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 vollumfänglich zu bestätigen. II. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27.01.2016 (PEN 15 103) für eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte be- dingte Vollzug sei nicht zu widerrufen und die Probezeit um 2 Jahre zu verlängern. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerle- gen. IV. 6 Der Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen im Umfang der noch einzureichenden und obe- rinstanzlich zu bestimmenden Kostennote. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Strafzumessung sowie auf das Widerrufsverfahren. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Schuldsprüche so- wie das Urteil über die Zivilklagen in Rechtskraft erwachsen sind (pag. 360, Ziff. I.1- 3 und Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Strafzumessung, den Widerruf des mit Urteil des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 gewährten bedingten Vollzugs sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Ebenfalls zu befinden hat die Kammer über die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen Da- ten. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft zuungunsten der Beschuldigten ist sie nicht an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der «reformatio in pei- us») gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2019 des gewerbsmässigen Diebstahls in 17 Fällen mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1'378.70, des Hausfriedensbruchs in 29 Fällen sowie der Urkundenfälschung in 11 Fällen schul- dig erkannt. Diese Schuldsprüche wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Es wird für die Begründung vollumfänglich auf die erstin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 394 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorgehen der Beschuldigten war bei den meisten der angeklagten Vorfälle identisch: Sie stahl im Selbstbedienungsladen eines Grossverteilers diverse Wa- ren, insbesondere Kaffeekapseln, und retournierte diese in einer anderen Filiale unter Vorhalt einer alten Kaufquittung, die sie auf ihrem Mobiltelefon vorzeigte. Die Rückgabe begründete sie etwa damit, sie habe diese Ware als Geschenk erhalten, könne sie aber nicht gebrauchen, die Kaffeemaschine sei nicht dieses Typs etc. (exemplarisch: pag. 69 Frage 24). Darauf erhielt die Beschuldigte den auf der Quit- tung aufgedruckten Betrag gegen Rückgabe der (gestohlenen) Ware. Dabei gab sie für sich einen falschen Namen an und unterzeichnete die Quittung für den Er- halt des Retourgelds mit diesem Falschnamen (Vorwurf der Urkundenfälschung). Bei diesem Vorgehen verstiess sie zudem gegen das in diversen Läden gegen sie bestehende Hausverbot (Vorwurf des Hausfriedensbruchs). 7 III. Strafzumessung 6. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 404 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist da- bei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönli- chen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte beging die Delikte teils vor, teils nach Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen des StGB am 1. Januar 2018. Vier von 17 Diebstählen, vier von 29 Hausfriedensbrüchen und eine von 11 Urkundenfälschungen verübte sie im Jahr 2017, mithin noch unter der Herrschaft des alten Rechts. Wie nachfolgend be- gründet wird, ist für diese Delikte sowohl unter Anwendung des alten Rechts wie auch unter Anwendung des neuen Rechts eine Freiheitsstrafe auszusprechen (sie- he Ziff. 9.3.1, Ziff. 10.3 und Ziff. 11.3 unten). Mit Blick auf die konkrete Strafzumes- sung erweist sich das neue Recht für die im Jahr 2017 begangenen Delikte somit nicht als das mildere Recht, weshalb diese grundsätzlich nach dem alten Recht zu beurteilen wären. Wird jedoch wie vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, erweist sich in der Gesamtbetrachtung das neue Recht als das mildere Recht, weil 8 dieses im Widerrufsverfahren im Falle eines Widerrufs zwingend die Bildung einer Gesamtstrafe vorschreibt (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es ist deshalb integral das neue Recht anzuwenden. 8. Vorgehen und Methodik Die Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Es ist demnach zu prüfen, ob und wenn ja für welche Delikte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist, oder ob die Strafen kumulativ zu verhängen sind. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation ange- messen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe ist nur zulässig, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zu- sammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Dieb- stahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässig- keit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Be- ziehung abgegolten ist (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 113 zu Art. 139). Bei den Haus- friedensbrüchen und den Urkundenfälschungen hingegen ist für jeden Vorfall ein- zeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217). 9. Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 9.1 Tatkomponenten 9.1.1 Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend für alle Diebstähle zu- sammen auf CHF 1'378.20. Dieser Betrag ist im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz als stark unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Verschulden bewegt sich unter diesem Gesichtspunkt am untersten Limit. 9.1.2 Art und Weise der Tatbegehung / Verwerflichkeit Die Beschuldigte beging die Diebstähle in der Zeit vom September 2017 bis 21. Juli 2018 in konstanter Regelmässigkeit. Dabei ist die gesamte Zahl der 17 verübten Delikte während 10 Monaten innerhalb der Gewerbsmässigkeit als eher hoch zu bezeichnen und wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. 9 Weiter hat die Beschuldigte durch ihre Vorgehensweise ein nicht unbeträchtliches Mass an krimineller Energie und Raffinesse an den Tag gelegt: Für das Vorgehen der Beschuldigten – das von der Generalstaatsanwaltschaft treffend als «Fünfpunk- te-Plan» bezeichnet worden war – wird auf die Schilderungen in Ziff. II sowie auf die Einvernahme des Sicherheitsbeauftragten AD.________ verwiesen (pag. 110 Frage 1). Dieses Vorgehen hat die Beschuldigte mutmasslich aufgrund ihres Wis- sens über die internen Abläufe bei der D.________ gewählt, welches sie sich bei einem Praktikum in einer Filiale der D.________ angeeignet hat (Akten BM 19 49997, Sammelrapport vom 10. Februar 2020). Die Beschuldigte beging die angeklagten Diebstähle in so hoher Kadenz, dass sie sich oft nicht mehr an die einzelnen Vorfälle erinnern konnte (exemplarisch: pag. 69 Frage 27 und pag. 84). Beim Diebstahl kaufte die Beschuldigte gelegentlich auch ein Getränk, um an der Kasse nicht aufzufallen, während sie die Tasche mit Die- besgut gefüllt hatte (pag. 73). Um wegen der vielen Rückgaben keinen Verdacht zu erwecken, gab sie oft falsche Namen und Adressen an, teils auch Fantasienamen, was ihr 11 Verurteilungen wegen Urkundenfälschung eintrug (pag. 100 Frage 10, pag. 103 Frage 40 ff. und pag. 105 f. Frage 73 ff.). Mehrfach stahl die Beschuldigte zudem unmittelbar nach der Retournierung von Ware im Laden gleich wieder Ware für die nächste Rückgabe (pag. 102 Frage 21 ff.). Ebenso setzte sie teilweise un- mittelbar, nachdem sie in flagranti erwischt worden war, gleich zu einem neuen Diebstahl an (pag. 12 und pag. 28). Die Beschuldigte wendete für dieses Vorgehen viel Zeit auf, indem sie, um nicht aufzufallen, die Kaffeekapseln an verschiedenen Orten im Raum Q.________ / E.________ / K.________ stahl und andernorts wie- der retournierte (pag. 117 Z. 101). Mit diesem Vorgehen hat die Beschuldigte ein nicht unbeträchtliches Mass an kri- mineller Energie an den Tag gelegt. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich deshalb verschuldenserhöhend aus. 9.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte nach eigenen Angaben aus Geldnot (pag. 25 Z. 24), um «irgendwie über die Runden zu kommen» (pag. 26 f. Z. 100 ff.). Sie habe nichts mehr zu essen gehabt für sich oder für ihren Sohn (pag. 41 Z. 23 ff., pag. 69 Fra- ge 24, pag. 73 und pag. 103 Frage 33), sei «knapp bei Kasse» gewesen (pag. 67 Frage 1). Diese Motivation der Not ist jedoch vor folgendem Hintergrund zu betrachten: Das Sozialhilfebudget der Beschuldigten belief sich im Jahr 2018 auf monatlich CHF 3'428.00 (inkl. Wohnkosten, Krankenkasse und Besuchsgelder für den Sohn). Davon wurden pro Monat CHF 958.00 direkt an die Beschuldigte ausbezahlt (pag. 182). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2018 bei der Staatsanwalt- schaft gab sie an, ihr würden CHF 886.00 pro Monat ausbezahlt (pag. 122 Z. 294). Konfrontiert damit, dass sie trotz diesen Sozialhilfeleistungen angebe, stehlen zu müssen, sagte die Beschuldigte: «Ja, weil ich das Geld ausgegeben habe» (pag. 122 Z. 308). Die Beschuldigte führte in derselben Einvernahme aus, ihre Not bestehe darin, dass sie nicht mehr in der AE.________ arbeiten könne, weil sie einen Schädel- 10 bruch erlitten habe. Zudem habe sie den falschen Leuten Geld gegeben und so geholfen. Diese Leute hätten ihr immer wieder versprochen, ihr das geliehene Geld zurückzugeben, dieses Versprechen aber nie eingehalten. Wenn dann ihr Sohn zu Besuch gekommen sei, habe sie kein Geld mehr für diesen gehabt und deshalb stehlen müssen (pag. 115 Z. 34). Wozu die von ihr erwähnten Personen, z.B. der mehrfach erwähnte Freund, das von ihr geliehene Geld gebraucht hätten, wusste sie allerdings nicht, und konnte auch nicht sagen, wem sie wieviel Geld gegeben habe (pag. 116 Z. 69 ff.). Zugleich erklärte die Beschuldigte, ihr Sohn AC.________ sei ihr das Wichtigste. Sie lege immer Geld für ihn auf die Seite. Früher sei sie ih- rem Freund hörig gewesen. Dieser habe aber nun eine eigene Wohnung (pag. 122 Z. 311 ff.). Vorerst sei sie aber immer noch mit diesem Freund liiert (pag. 121 Z. 255). Die Beschuldigte gab an, wäre ihr Sohn immer bei ihr, hätte sie jemanden bei sich und würde keine Delikte begehen (pag. 122 Z. 318). Ideal wäre, wenn sie 100% arbeiten würde und ihr Sohn bei ihr wäre, ohne ihren Freund (pag. 123 Z. 334). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, sie sei immer in einer Not gewesen. Sie habe in diesem Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt ohne diese Diebstähle nicht bestreiten können, da sie viel von ihrem Geld ihrem Exfreund ge- geben habe (pag. 342 Z. 9 und 26). An der Berufungsverhandlung führte sie dazu aus, ihr Ex-Partner, AF.________, habe alles Geld für das Vergnügen ausgegeben und sie habe dann alles für das Haus bezahlt und habe danach ihre Zahlungen nicht mehr machen können. Sie hätten abgemacht, dass sie zu Hause bleibe und er arbeite. Der Sozialdienst habe sie dann nicht mehr unterstützt, beim Betreibungsamt aber hätten sie gesagt, feste Konkubinate würden erst ab fünf Jahren zählen. Deshalb habe sie ein halbes Jahr lang von null gelebt und er habe nichts gemacht. So habe sie zu klauen begonnen, damit sie Geld gehabt hätten zum Leben. Er habe ihr immer leere Versprechungen gemacht. Da sie seit dem Tod ihres Vaters extreme Verlustängste gehabt habe, habe sie alles gemacht, damit ihr Partner zufrieden gewesen sei (pag. 600 ff.). Aufgrund dieser Aussagen und Hintergründe muss die geltend gemachte finanziel- le Not bis zu einem gewissen Grad relativiert werden. Mit Blick auf die monatlich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen kann diese zumindest nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Die von der Beschuldigten geschilderte Zeit, in der sie durch den Sozialdienst nicht unterstützt wurde und ihrem Ex-Partner sämtliche Rechnun- gen bezahlt habe, muss sich vor dem Jahr 2015 ereignet haben und war den vor- liegend zu beurteilenden Delikten zeitlich somit deutlich vorgelagert. Dies ergibt sich einerseits aus den nahezu identischen Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 15 103 vom 27. Januar 2016 (PEN 15 103, Protokoll Hauptverhandlung, S. 7 Z. 21), andererseits aus den Aussagen der Beschuldigten am 11. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft, wo sie angab, seit drei Jahren im begleiteten Wohnen zu sein, weil der Staatsanwalt nach der U-Haft nicht wollte, dass sie wieder zu ihrem Freund wohnen gehe. Vorher hätten sie in AH.________ in einem Haus gewohnt. Seit sie in der U-Haft gewesen sei, seit ca. Dezember 2014, werde sie vom Sozialdienst unterstützt (pag. 120 f. Z. 243 ff.). Bei der angesprochenen Untersuchungshaft handelt es sich um die Untersu- 11 chungshaft im Verfahren PEN 15 103 vom 3. Dezember 2014 bis 6. März 2015 (Akten PEN 15 103, pag. 14 ff.). Die Beschuldigte konnte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausi- blen Gründe angeben, die sie dazu veranlasst hätten, in den Jahren 2017 und 2018 in ihrer eigenen Geldknappheit anderen Personen ohne jegliche Sicherheit Darlehen zu gewähren oder Rechnungen zu bezahlen, notabene zu Lasten ihres Sohnes, der ihr laut eigenen Angaben das Wichtigste war. Diese Umstände bewir- ken somit keine Reduktion des Verschuldens. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich ebenfalls neutral auf das Ver- schulden auswirkt. 9.1.4 Fazit Tatkomponente Insgesamt und vor allem mit Blick auf den sehr tiefen Deliktsbetrag erscheint das Verschulden innerhalb des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB als sehr leicht, wenn auch aufgrund der Art und Weise des Tatvorgehens nicht ganz am untersten Limit. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vor- liegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungs- fähigkeit beeinflusst worden wäre. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für ei- nen einzelnen, einfachen Diebstahl bei einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 eine Strafe von 30 Strafeinheiten empfohlen. Mit Blick darauf sowie auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer allein aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 150 Strafeinheiten angemessen. 9.2 Spezifische Täterkomponenten 9.2.1 Vorleben und Vorstrafen Bis zum Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 wies die Beschuldigte sieben Vorstrafen auf, die allesamt einschlägiger Natur sind (pag. 546). Es gibt darunter lediglich einen Eintrag, der kein Vermögensdelikt erwähnt. Insbesondere die Sank- tion von 11 Monaten Freiheitsstrafe vom 27. Januar 2016 (Urteil des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau) wurde zum grössten Teil für gewerbsmässigen Dieb- stahl ausgesprochen. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschuldigte dabei zumindest teilweise das gleiche Vorgehen gezeigt hat, wie vorliegend zur Diskussion steht (Akten PEN 15 103, pag. 673 ff.). Die aktuell zu beurteilenden De- likte sind somit als grober Rückfall zu bezeichnen, was sich entgegen der Vor- instanz nicht nur leicht, sondern stark straferhöhend auswirkt (pag. 410, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte ist vollumfänglich geständig. Sie gab ihre Beteiligung an einer ganzen Reihe früherer Vorfälle bei Konfrontation mit verschiedenen Verdachtsmo- menten ohne Weiteres zu. Dies wirkt sich strafmindernd aus. 12 Ins Auge sticht demgegenüber die fortgesetzte Delinquenz während laufendem Strafverfahren, die schon von der Vorinstanz leicht straferhöhend berücksichtigt wurde. Hinzu kommt jedoch, dass die Beschuldigte gemäss nunmehr aktuellem Strafregisterauszug und den dementsprechend edierten Akten unterdessen drei weitere Strafbefehle erhalten hat, die sich weitestgehend wieder auf die einschlägig bekannten Straftatbestände (geringfügige Vermögensdelikte, Diebstahl und Haus- friedensbruch) beziehen (pag. 546 ff.). Dies betrifft folgende Urteile: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019: 20 Ta- gessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 sowie CHF 800.00 Busse wegen Hausfrie- densbruchs und geringfügigen Betrugs; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21. November 2019: 15 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 sowie CHF 150.00 Busse we- gen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Betrugs und Hausfriedensbruchs; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. März 2020: 120 Ta- gessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 sowie Busse von CHF 4’500.00 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Betrugsversuchs sowie mehrfachen ge- ringfügigen Vermögensdelikten. Im Urteil vom 12. März 2020 finden sich Delikte, welche die Beschuldigte am 13. November 2019, 25. November 2019, 27. November 2019 und 5. Dezember 2019 und somit unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 31. Oktober 2019 begangen hat. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte die Beschul- digte angegeben, es tue ihr sehr leid, sie habe wirklich Fehler gemacht. Jetzt habe sie ihr Leben komplett geändert, habe sich von ihrem Freund getrennt und den Kol- legenkreis geändert, sie sei nur noch für ihren Sohn da, so dass dies nicht wieder passiere (pag. 342 Z. 7 ff.). Sie werde ganz sicher nie wieder so etwas machen. Sie habe in den letzten 1.5 Jahren extrem dafür gekämpft, damit es besser werde (pag. 348 Z. 25). Wie aus dem Strafregisterauszug nun ersichtlich ist, beging sie jedoch bereits 14 Tage nach dieser Versicherung gegenüber der Vorinstanz erneut einen Diebstahl und einen Betrugsversuch, weitere Delikte folgten (Akten BM 19 49997, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. März 2020). Überdies ist aktuell seit dem 31. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland ein weiteres Verfahren wegen Hausfriedensbruchs hängig, bei dem die Beschuldigte geständig ist, ein Hausverbot missachtet zu haben, allerdings angibt, sie habe gemeint, dieses gelte nicht mehr (pag. 546; Akten BJS 20 18359). Hierzu ist noch kein Urteil ergangen. All diese Umstände wirken sich stark straferhöhend aus. Trotz des Geständnisses resultiert unter diesem Titel deshalb eine weitere Erhöhung der Strafe. 9.2.3 Fazit Täterkomponente Während sich das Geständnis strafmindernd auswirkt, fallen die einschlägigen und regelmässigen Vorstrafen und die permanente Delinquenz während laufendem Verfahren stark straferhöhend ins Gewicht. Die Strafe erhöht sich aufgrund der Täterkomponenten um 60 Strafeinheiten auf 210 Strafeinheiten. 13 9.3 Strafart Gewerbsmässiger Diebstahl kann sowohl mit Freiheitsstrafe wie auch mit Geldstra- fe sanktioniert werden (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 9.3.1 Anwendbares Recht Die Frage nach der Strafart ist mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantwor- ten. Wie erwähnt beging die Beschuldigte die ersten vier Diebstähle im Jahr 2017, mithin unter der Herrschaft des alten Rechts. Die restlichen 13 Vorfälle haben sich im Jahr 2018 und somit nach Inkrafttreten der StGB-Revision ereignet. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, so sind sie prinzipiell je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und es ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe zu bilden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 22 zu Art. 2). Der gewerbsmässige Dieb- stahl stellt jedoch eine rechtliche Einheit dar, bei der es sich verbietet, einzelne Handlungen aus dem Zusammenhang zu reissen und gesondert zu betrachten. Anders zu entscheiden würde bedeuten, aus einem gewerbsmässigen Diebstahl deren zwei zu machen und eine Gesamtstrafe dafür auszufällen, was sich zuun- gunsten der Beschuldigten auswirken würde. Hat das Gericht eine juristische Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjeni- gen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377). Vorliegend wurde die schwergewichtige Periode der Delinquenz im Jahr 2018 begangen, auch die letzten Einzeltaten fallen in diese Zeit. Es ist so- mit für den gewerbsmässigen Diebstahl gesamthaft neues Recht anzuwenden (vgl. auch Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 2). 9.3.2 Bestimmung der Strafart Unter der Anwendung des neuen Rechts kann eine Geldstrafe für eine Strafhöhe von bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei der vorliegenden Strafhöhe von 210 Strafeinheiten ist die Ausfällung einer Geldstrafe somit ausgeschlossen. Als Sanktion steht einzig die Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB zur Verfügung. Für den gewerbsmässigen Diebstahl alleine wäre somit eine Strafe von 210 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen. Anzumerken bleibt, dass auch unter Anwendung des alten Rechts eine Freiheits- strafe hätte ausgesprochen werden müssen, auch wenn es gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB grundsätzlich möglich gewesen wäre, für Strafen von bis zu 360 Tagessät- zen eine Geldstrafe zu verhängen. Es wird hierzu auf die nachfolgenden Aus- führungen zur Strafart beim Hausfriedensbruch verwiesen (siehe Ziff. 10.3.2 un- ten). 10. Strafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 186 StGB). 14 Die Beschuldigte ging bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gilt. 10.1 Tatkomponenten 10.1.1 Verletzung des geschützten Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 5 zu Art. 186). Je intensiver in dieses Recht ein- gegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die Beschuldigte hat mehrfach gegen bestehende Hausverbote in unterschiedli- chen Supermärkten verstossen. Ein Hausverbot in einem Supermarkt wird in der Regel erlassen, wenn eine Person einen Diebstahl begangen oder das Selbstbe- stimmungsrecht des Hausrechtsinhabers auf andere Weise verletzt hat. Dies trifft auch auf den Fall der Beschuldigten zu. Die Missachtung eines Hausverbots in ei- nem Supermarkt stellt einen vergleichsweise leichten Eingriff in das Hausrecht dar. 10.1.2 Art und Weise der Tatbegehung / Verwerflichkeit Die Beschuldigte hat die Tat durch schlichtes Betreten der Räumlichkeiten began- gen. Darin ist keine besondere Verwerflichkeit zu sehen. 10.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte wurde bei ihren Aufenthalten teilweise beim Diebstahl ertappt, teilweise wollte sie gestohlene Ware gegen Gelderstattung zurückgeben. Sie hat die Hausverbote demnach zumindest teilweise missachtet, um die Delikte zu bege- hen, welche zur Verurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl geführt haben. Diese Umstände wurden durch die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl je- doch abgegolten und sind vorliegend nicht erneut zu berücksichtigen. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch dies wirkt sich neutral aus. 10.1.4 Fazit Tatkomponente Das Verschulden wird mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht beurteilt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungsfähigkeit beein- flusst worden wäre. In den VBRS-Richtlinien wird für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Haus- verbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten empfohlen. Diese Strafhöhe erscheint angemessen. Die Strafe pro Hausfriedensbruch beträgt somit unter Berücksichti- gung der Tatkomponenten 15 Strafeinheiten. 15 10.2 Spezifische Täterkomponenten 10.2.1 Vorleben und Vorstrafen Bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 31. Oktober 2019 wies die Beschuldigte wie erwähnt sieben Vorstrafen auf. Von diesen sieben Vorstrafen wurden vier Strafen unter anderem wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgesprochen. Es muss somit auch hier von einem groben Rückfall gesprochen werden, was sich erhöhend auf die Strafe auswirkt. 10.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte war auch bezüglich des Hausfriedensbruchs vollumfänglich ge- ständig. Zwar machte sie teilweise geltend, sie habe nicht mehr genau gewusst, ob das Verbot noch gültig sei, bestritt aber nie, das Verbot erhalten zu haben. Dies wirkt sich strafmindernd aus. Auffallend ist jedoch auch hier die fortgesetzte Delinquenz während laufendem Strafverfahren: Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 21. November 2019 und 12. März 2020 erneut wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt (pag. 546 ff.). Die Beschuldigte beging auch diese Delikte kurz nach dem erstin- stanzlichen Urteil. Schliesslich ist gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland ein weiteres Verfahren wegen Hausfriedensbruchs hängig. Die Beschul- digte gab dazu an, das Verbot im November 2019 erhalten zu haben, nachdem sie im J.________ in E.________ etwas gestohlen habe. Der Filialleiter habe ihr aber gesagt, das Hausverbot werde wieder gelöscht, wenn sie die Ware bezahle. Da sie die Ware danach bezahlt habe, sei sie davon ausgegangen, das Hausverbot be- stehe nicht mehr (pag. 604). Dem Hausverbot aus den edierten Akten BJS 20 18359 kann dazu lediglich entnommen werden, dass J.________ der Beschuldig- ten am 2. Dezember 2019 ein Hausverbot für zwei Jahre schriftlich auferlegt hatte (Akten BJS 20 18359, pag. 5). Diese Umstände wirken sich insgesamt stark straferhöhend aus. Trotz dem Ge- ständnis resultiert unter diesem Titel deshalb eine weitere Erhöhung der Strafe. 10.2.3 Fazit Täterkomponente Während sich das Geständnis strafmindernd auswirkt, fallen die einschlägigen und regelmässigen Vorstrafen sowie die permanente Delinquenz während laufendem Verfahren stark erhöhend ins Gewicht. Als Folge davon erhöht sich die Strafe pro Hausfriedensbruch um fünf Strafeinheiten, was pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 20 Strafeinheiten ergibt. 10.3 Strafart Nach Art. 186 StGB wird Hausfriedensbruch mit einer Strafe von drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Für eine Strafe in der Höhe von 20 Stra- feinheiten kann beim Hausfriedensbruch deshalb sowohl eine Geld- als auch als Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Die Frage nach der Strafart ist auch hier mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. Fünf der insgesamt 29 Hausfriedensbrüche wurden im Jahr 2017 und 16 somit unter Geltung des alten Rechts begangen, weshalb hier nur dann das neue Recht anzuwenden ist, wenn sich dieses als das mildere erweist (siehe Ziff. 7 oben). Die übrigen Delikte ereigneten sich im Jahr 2018 und sind somit ohne Wei- teres nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die Delikte sind grundsätzlich je ein- zeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und es ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe zu bilden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 22 zu Art. 2). 10.3.1 Strafart nach dem neuen Recht Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Ta- gen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. Wie ausgeführt wurde die Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem erstinstanz- lichen Urteil mehrfach wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Die Beschuldigte wur- de insgesamt mit acht bedingten oder unbedingten Geldstrafen sowie einmal mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sanktioniert (pag. 546 ff.). Dennoch hat die Beschuldigte weitere Hausfriedensbrüche und damit zusammenhängende Delikte begangen. Die Geldstrafe ist somit offensichtlich nicht geeignet, um die Be- schuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zu- dem ist mit Blick auf die aktuell bestehenden Schulden in der Höhe von ca. CHF 100'000.00 nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann (pag. 463 ff.). Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschuldigte eine noch ausstehende Busse aus einem früheren Verfahren in der Höhe von CHF 4'500.00 gegenwärtig in Raten von CHF 50.00 pro Monat abzahlt und die Bezahlung einer weiteren Geldstrafe daneben nicht realistisch erscheint (pag. 604 und pag. 620 ff.). Bezüglich der 24 unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts begangenen Haus- friedensbrüche ist somit jeder einzelne Vorfall mit einer Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. Für die im Jahr 2017 begangenen Hausfriedensbrüche ist nachfolgend zu prüfen, wie die Wahl der Strafart nach altem Recht ausfallen würde und danach zu verglei- chen, ob die Anwendung des neuen Rechts für die Beschuldigte milder wäre. 10.3.2 Strafart nach dem alten Recht Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 37 Abs. 1 und Art. 41 aStGB grundsätzlich eine Geldstrafe oder ge- meinnützige Arbeit auszusprechen. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzun- gen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist 17 dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vor- strafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt wer- den kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial uner- wünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begrün- den. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sank- tion zu verhängen (BSK StGB-Dolge, N 25 zu Art. 34 mit Hinweisen). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen. Nach Auffassung der Kammer kommt bei einer Unbelehrbarkeit, wie sie die Be- schuldigte an den Tag gelegt hat, eine Geldstrafe auch unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB nicht mehr in Frage. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass eine blosse Geldstrafe bei der Beschuldigten keine präventive Wirkung entfaltet. Wie im Folgenden begründet wird, kann der Beschuldigten unter diesen Umstän- den auch der bedingte Vollzug nicht gewährt werden (siehe Ziff. 13 unten). Die Be- zahlung einer Geldstrafe erscheint zudem wie bereits ausgeführt unwahrscheinlich (pag. 463 ff.; siehe Ziff. 10.3.1 oben). Die Beschuldigte ist somit auch bei Anwen- dung des alten Rechts für jeden Hausfriedensbruch mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 10.3.3 Fazit Strafart Es ist für jeden Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen auszuspre- chen. 11. Strafe für die Urkundenfälschungen Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Auch hier ist die Beschuldigte bei der Begehung der verschiedenen Urkundenfäl- schungen weitgehend identisch vorgegangen, weshalb die nachfolgende Beurtei- lung der Tat- und Täterkomponenten für jede einzelne Urkundenfälschung Geltung hat. 11.1 Tatkomponenten 11.1.1 Verletzung des geschützten Rechtsguts Durch Art. 251 StGB wird das Vertrauen in eine Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr geschützt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar, a.a.O., N 1 zu Art. 251). Die Beschuldigte retournierte unter einem Vorwand Kaffeekapseln, die sie zuvor in einem anderen Supermarkt gestohlen hatte und liess sich den angeblich bezahlten Kaufpreis ausbezahlen. Dabei gab sie für den Erhalt des Rückgabegeldes teilweise Phantasienamen und -adressen an, teilweise aber auch Namen von real existierenden anderen Personen und deren Adressen. 18 Anschliessend unterzeichnete sie die Quittungen für die Retouren mit falschem Namen. Diese Rechtsgutverletzung erscheint mit Blick auf die möglichen Paletten von Urkundenfälschungen unterdurchschnittlich. 11.1.2 Art und Weise der Tatbegehung / Verwerflichkeit Einen durchdachten Plan hatte die Beschuldigte bei der Unterzeichnung mit den falschen Namen nicht. Nach ihren Angaben wählte sie dabei Namen und Adressen, die ihr spontan in den Sinn kamen. Sie achtete aber immerhin darauf, nicht immer die gleichen Namen zu nennen, um eine Erkennung zu verhindern. Diese Umstän- de wirken sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. 11.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Mit den Urkundenfälschungen bezweckte die Beschuldigte, beim Betreten der Lä- den und Umtauschen der gestohlenen Ware nicht erkannt zu werden, da sie davon ausging, dass ihr wirklicher Name bekannt sein könnte. Da diese Vorteilsabsicht bei der Urkundenfälschung tatbestandsimmanent ist, erhöht sich das Verschulden dadurch jedoch nicht. 11.1.4 Fazit Tatkomponente Das Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens immer noch als sehr leicht zu qua- lifizieren. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steue- rungsfähigkeit beeinflusst worden wäre. Der Strafrahmen von Art. 251 StGB beläuft sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In den VBRS-Richtlinien wird eine Strafe von 30 Strafeinheiten empfohlen, wenn ein Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist. Im Vergleich zu diesem Mustersachverhalt erscheint das Vorgehen der Be- schuldigten weniger gravierend. Es wird deshalb von einer Strafe in der Höhe von ca. 20 Strafeinheiten pro Urkundenfälschung ausgegangen. 11.2 Spezifische Täterkomponenten 11.2.1 Vorleben und Vorstrafen Bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 31. Oktober 2019 wies die Beschuldigte sie- ben Vorstrafen auf. Die Vorstrafen sind in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht einschlägig. Sie stehen jedoch mit Vermögensdelikten im Zusammenhang, deren Durchführung und Vertuschung auch den vorliegend zu beurteilenden Urkunden- fälschungen zu Grunde lag. Dies wirkt sich in mittlerem Grad straferhöhend aus. 11.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschungen vollumfänglich geständig. Dies wirkt sich strafmindernd aus. Straferhöhend wirkt sich hingegen auch hier die Delinquenz während dem laufenden Verfahren aus (siehe Ziff. 10.2.2 oben). 19 11.2.3 Fazit Täterkomponente Während sich das Geständnis strafmindernd auswirkt, fallen die regelmässigen Vorstrafen und die permanente, jedoch nicht einschlägige Delinquenz während lau- fendem Verfahren erhöhend ins Gewicht. Die Strafe erhöht sich um fünf Strafein- heiten auf 25 Strafeinheiten pro Urkundenfälschung. 11.3 Strafart Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Für eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten kann somit entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Einer der elf Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung betrifft eine Straftat aus dem Jahr 2017, wofür grundsätzlich altes Recht anzuwenden wäre. Die Frage nach der Strafart ist somit auch hier mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantwor- ten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen zum Hausfriedensbruch verwiesen werden kann (siehe Ziff. 10.3). Im Ergebnis ist auch für jede einzelne Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Dies ergibt pro Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen. 12. Gesamtstrafe 12.1 Bildung der Gesamtstrafe Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wird eine Freiheitsstrafe und somit eine gleichartige Strafe ausgesprochen. Infolge dessen ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Das schwerste Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl, der mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstra- fe den höchsten abstrakten Strafrahmen aufweist. Die Strafe für den gewerbsmäs- sigen Diebstahl stellt somit die Einsatzstrafe dar. Diese würde sich auf 210 Tage resp. 7 Monate Freiheitsstrafe belaufen. Diese Strafe ist mit Blick auf die Strafen für die Hausfriedensbrüche und die Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Beim Umfang der Erhöhung sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3.). Die grosse Anzahl von Hausfriedensbrüchen und Urkundenfäl- schungen betreffen vorliegend das jeweils gleiche Rechtsgut und sind in ihren Aus- führungen praktisch identisch. Darüber hinaus sind sie allesamt Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich vorliegend ein sehr tiefer Asperationsfaktor in der Grössenordnung von 15-25%. Die 29 Hausfriedensbrüche, welche einzeln mit einer Freiheitsstrafe von je 20 Ta- gen bestraft worden wären, werden im Umfang von 90 Tagen auf die Einsatzstrafe angerechnet. Für die 11 Urkundenfälschungen, für die je eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen wurde, wird die Strafe um insgesamt 60 Tage erhöht. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 360 Tagen resp. 12 Monaten. 20 12.2 Allgemeine Täterkomponente Bei der Beschuldigten ist keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, so dass in dieser Hinsicht keine Erhöhung oder Reduktion der Strafe erfolgt. 12.3 Fazit Gesamtstrafe Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 13. Bedingter Vollzug 13.1 Voraussetzungen Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtli- chen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Soziali- sationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurtei- lungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als sechs Monaten vermögen die Ver- weigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate ergeben. Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, weshalb die Gewährung des bedingten Vollzugs geprüft werden kann. Sie ist je- doch am 27. Januar 2016 und somit weniger als fünf Jahre vor Begehung der vor- liegend zu beurteilenden Delikte vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden (pag. 547). Ge- stützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB müssen bei der Beschuldigten somit beson- ders günstige Umstände vorliegen, damit die Strafe aufgeschoben werden kann. 13.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung das Ausfällen einer un- bedingten Geldstrafe beantragt. Es wurde somit nicht geltend gemacht, der Be- schuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren. Dennoch sind unter diesem Titel die Angaben der Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung zu beachten, wonach sie in Bezug auf ihre gesamte Lebenssi- tuation grosse Fortschritte gemacht habe. 21 Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, seit einem Jahr bei AG.________ in AH.________ in einem Eingliederungsprogramm zu arbeiten (pag. 596). Diese Anstellung sei unbefristet, sie könne so lange bleiben, bis sie ei- nen Job finde (pag. 598). Sie arbeite 90% und habe am Freitagnachmittag jeweils frei, damit sie ihren Sohn abholen könne, wenn er zu ihr komme (pag. 599). Die Idee sei, dass sie wieder als AI.________ arbeiten könne. Das Problem sei aber, dass sie wegen ihrem Sohn nur 80-90% arbeiten könne, viele aber nur 100% woll- ten (pag. 605). Sie habe nach langer Suche endlich eine eigene Wohnung gefun- den, die sie am kommenden Samstag beziehen könne (pag. 597 und pag. 603). Diese Wohnung laufe dann nicht mehr über die AE.________, der Mietvertrag laute auf sie selber (pag. 597; Mietvertrag: pag. 625). Sie sei beim Wohnen nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Im begleiteten Wohnen sei zuletzt nur noch alle 1.5 Monate kurz jemand vorbeigekommen (pag. 597). Sie bleibe nun in AJ.________ und ziehe nicht nach AH.________, wo ihr Sohn bei seiner Grossmutter wohnt, weil es besser sei, wenn sie ein bisschen Abstand halte zu ihrem Ex-Partner und zu ihrer Mutter. Zudem habe ihr Sohn in diesem Quartier viele Kollegen und seinen ersten «Schatz» gefunden und es sei sein Wunsch gewesen, dass sie dort blieben (pag. 597). Finanziell gehe es im Moment gut, sie habe sich gestern ein neues So- fa gekauft, für das sie gespart habe. Sie erhalte immer noch den Grundbedarf, zu- dem ein Liberoabo und das Besuchsgeld für ihren Sohn (pag. 598). Ihr Sohn AC.________ sei jedes zweite Wochenende bei ihr und zusätzlich in den Ferien (pag. 598). Sie springe auch ein, wenn die Grossmutter keine Zeit habe. Die Idee sei schon, dass er immer mehr bei ihr sei. Aber man wolle ihn nicht aus sei- nem Schulumfeld herausreissen und ihn sicher noch die 5./6. Klasse, vielleicht so- gar noch die 9. Klasse, in AH.________ absolvieren lassen. Ihr Verhältnis zu AC.________ sei gut, er freue sich immer, wenn er kommen dürfe (pag. 599). Während dem Lockdown sei sie jeden Tag bei ihm in AH.________ gewesen und habe mit ihm die Hausaufgaben gemacht, sei seine Lehrerin gewesen (pag. 599). Das Verhältnis zum Vater von AC.________ sei gut, sie hätten einen guten Kon- takt. Sie würden sich jeweils abwechseln mit den Festtagen. AC.________ habe dort jetzt einen Halbbruder, den er abgöttisch liebe (pag. 599). Der Vater schaue ebenfalls jedes zweite Wochenende und in den Ferien zu AC.________ (pag. 600). Mit ihrer eigenen Mutter gehe es immer besser. Es gebe immer wieder Diskussio- nen, aber mittlerweile hätten sie einen Mittelweg gefunden und das funktioniere gut (pag. 600). Zu ihrem Ex-Partner, AF.________, habe sie noch Kontakt, aber nicht mehr so wie vorher. Sie wolle das auch gar nicht mehr, es sei zu viel passiert (pag. 600). Er sei auch der Grund, weshalb sie in AJ.________ bleibe. In AH.________ gebe es be- zahlbare Wohnungen nur im Quartier, in dem er wohne. Sie habe das Gefühl, dass er dann in der Nacht bei ihr klopfen oder klingeln und sie um Zigaretten oder ande- re Sachen fragen würde. Er schulde ihr eigentlich CHF 50'000.00-100'000.00, weil sie alle Rechnungen bezahlt habe in diesem Haus, aber sie könne es nicht bewei- sen (pag. 603). Die endgültige Trennung von AF.________ habe entgegen der Aussagen vor der Vorinstanz erst Anfang Jahr [2020] stattgefunden. Vorher sei es ein «Hin- und Her» gewesen. Sie habe immer wieder Schluss gemacht und dann 22 wieder probiert. Aber es gehe nicht (pag. 607; Aussage Vorinstanz: pag. 342 Z. 20). Die von der Beschuldigten geschilderten Entwicklungen bezüglich ihrer Beziehung zu AC.________ und ihrer Arbeits- und Wohnsituation stimmen überein mit den Angaben aus der Zielvereinbarung mit der AE.________ vom 9. September 2020 (pag. 538) und dem Bericht der Beiständin von AC.________ vom 10. November 2020, in dem beschrieben wird, die Beschuldigte halte sich zuverlässig an Abma- chungen und kümmere sich liebevoll um AC.________ (pag. 515). 13.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer anerkennt, dass die Beschuldigte im Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor etwas mehr als einem Jahr Fortschritte gemacht hat in Be- zug auf ihre Wohnsituation sowie die Beziehungen innerhalb ihrer Familie, und dass sie in dieser Hinsicht laufend mehr Verantwortung übernimmt. Ebenso wird anerkannt, dass für die Beschuldigte im Jahr 2020 keine weiteren Verurteilungen hinzukamen. Diese Fortschritte können aber angesichts der bis nach der erstin- stanzlichen Verhandlung andauernden Delinquenz keine besonders günstigen Um- stände begründen. Dem Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte insgesamt neun Vorstrafen aufweist (pag. 546 ff.). Bei einem Grossteil der sanktionierten Delikte handelte es sich um einschlägige Vermögens- delikte und damit zusammenhängende Hausfriedensbrüche. Auffällig ist insbeson- dere der Strafbefehl vom 12. März 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 17. Juni 2019 bis am 27. November 2019 sowie am 5. Dezember 2019, mehrfachen geringfügi- gen Diebstahls, begangen vom 19.-24. August 2019 sowie am 25. November 2019 und 5. Dezember 2019, Diebstahls und Betrugs, beides begangen am 13. Novem- ber 2019, sowie mehrfachen geringfügigen Betrugs, begangen vom 17. Juni 2019 bis am 27. November 2019. Diese Verurteilungen stehen in einem grossen Kontrast zu den Beteuerungen der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2019, wonach sie ganz sicher nie wieder so etwas machen werde (pag. 348 ff.). Im Ge- genteil, dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass die Beschuldigte nur zwei Wochen später bereits wieder nach dem bekannten Muster delinquierte. Angesprochen auf diesen Widerspruch schilderte die Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung, sie habe in dieser Zeit Bussen offen gehabt und sei deswegen mehrfach frühmorgens von der Polizei geweckt worden, welche diese Bussen habe eintreiben wollen und welche einfach in ihre Wohnung eingetreten sei. Sie sei in Panik geraten und habe diese Bussen bezahlt. Sie sei dann wieder in Not gewesen und dann habe sie «das» wieder gemacht (pag. 602). Trotz abermaligem Nachfra- gen war es der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht möglich, den Mechanismus, der zu diesen Rückfällen geführt hat, zu hinterfragen und eige- ne Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen. Stattdessen betonte sie wie- derholt ihre Empörung über die Polizei, welche «einfach so» in die Wohnung ge- kommen sei. Diese Tendenz zur Auslagerung von Schuld auf andere oder auf äus- 23 sere Umstände sowie das Fehlen von Verantwortungsübernahme für das eigene Verhalten erwecken Zweifel daran, dass die Beschuldigte die eigenen Verhaltens- muster in Bezug auf ihre Delinquenz bereits mit letzter Konsequenz durchbrechen konnte. Hinzu kommt, dass das letzte Delikt, wegen dem die Beschuldigte verurteilt wurde, erst ein Jahr zurückliegt und es trotz der geltend und sichtbar gemachten Veränderungen auch im Jahr 2020 zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs kam, auch wenn die Beschuldigte hierzu eine einigermassen plausible Begründung abgegeben hat (pag. 546 und pag. 604). Aus diesen Gründen erscheint die zweifel- los positive Entwicklung insgesamt noch zu wenig stabil, als dass von besonders günstigen Umständen gesprochen werden könnte. Dies wird verstärkt durch die Tatsachen, dass die Beschuldigte weiterhin vom So- zialdienst abhängig ist, ihre wirtschaftliche Situation sich insofern kaum verändert hat, und die Beschuldigte noch immer Kontakt zu ihrem Ex-Partner pflegt, dessen Verhalten die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen ausgelöst oder zumindest gefördert hat. Zwar hat sie sich offenbar endgültig von AF.________ getrennt und wahrt bewusst eine räumliche Distanz zu ihm. Dies zeigt, dass sie die problematische Dynamik im Zusammenhang mit ihrer Delin- quenz erkannt hat und sich bemüht, diese Verhaltensmuster zu durchbrechen. Zu- gleich stehen aber der definitive Kontaktabbruch und dadurch die konsequente Di- stanzierung zu AF.________ weiterhin aus. In Kombination mit ihrer nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Situation scheint die positive Entwicklung der Be- schuldigten auch unter diesem Aspekt noch nicht zuverlässig genug, um ange- sichts der permanenten und einschlägigen Delinquenz trotz laufendem Strafverfah- ren und auch noch nach dem erstinstanzlichen Urteil besonders günstige Umstän- de zu begründen. 13.4 Fazit bedingter Vollzug Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist unbedingt auszusprechen. 14. Widerruf 14.1 Voraussetzungen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf korrekt aus- geführt, es wird auf diese Erwägungen verwiesen (pag. 417, S. 30 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten wurde am 27. Januar 2016 der bedingte Vollzug für eine Frei- heitsstrafe von 11 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Diese Probezeit wurde mit Strafbefehl vom 19. Juni 2017 um zwei Jahre verlängert und 24 läuft somit bis am 26. Januar 2022. Die Beschuldigte hat die vorliegend sanktionier- ten Delikte somit während laufender Probezeit begangen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der gewährte bedingte Strafvollzug für die Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen ist. Bislang wurde insgesamt sechs Mal auf den Widerruf dieser Stra- fe verzichtet, zwei Mal wurde der Verzicht mit einer Verwarnung verbunden (pag. 547). 14.2 Vorbringen der Beschuldigten Für die von der Beschuldigten geschilderten Veränderungen in ihrer Lebenssituati- on wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 13.2 oben). In Bezug auf die Frage des Widerrufs betonte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich, dass vorliegend die günstige Legalprognose entscheidend sei. Diese sei einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Die Beschuldigte habe ihr Fehlverhalten eingesehen. Man sehe, dass sie kein einfaches Leben habe, aber ihr Herz sei am rechten Fleck und sie habe sich sehr bewährt. Sie habe sich von einer obdachlo- sen Kokainkonsumentin zu einer verantwortungsvollen Mutter entwickelt, habe sich von ihrem Ex-Freund distanziert und könne einen Haushalt selber meistern. Die Tatsache, dass die Beschuldigte keine Drogen mehr nehme, Verantwortung für ih- ren Sohn trage und nunmehr eine eigene Wohnung habe, müsse sich positiv aus- wirken. Sie sei in den letzten 12 Monaten nicht mehr straffällig geworden. Wenn jemand in einer solchen Delinquenzspirale drin sei, sei es beeindruckend, wenn sie nun auf Bagatelldelikte verzichten könne. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei durch diese geringfügigen Bagatelldelikte nur marginal gefährdet worden. Beim Vollzug müsse die Resozialisierung eine entscheidende Rolle spielen. Die Be- schuldigte sei bei diesem Prozess auf der Zielgeraden. Der Vollzug hätte tiefgrei- fende Folgen für diese positive Entwicklung der Beschuldigten und würde ein her- ber Rückschlag für sie bedeuten. Ihre noch etwas fragile Existenz würde unnötig aufs Spiel gesetzt (pag. 612 f.). 14.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat aufgrund folgender Erwägungen auf einen Widerruf verzichtet (pag. 418, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Strafe im Widerrufsverfahren liegen Vermögensdelikte, Urkundenfälschung sowie Hausfriedens- bruch – und damit einschlägige Vorstrafen – zu Grunde. Die Beschuldigte beteuerte an der Hauptver- handlung vom 31.10.2019, dass ihr sehr Leid tue was sie getan habe. Sie wisse, dass sie Fehler ge- macht habe. Sie komme mittlerweile gut zurecht, da sie eine Arbeit habe. Sie habe sich von ihrem Freund getrennt, ihren Kollegenkreis komplett geändert und sei nur noch für ihren Sohn da, so dass dies nicht wieder passieren werde. Sie werde ganz sicher nie wieder so etwas machen und sie habe in den letzten 1.5 Jahren extrem dafür gekämpft, dass es besser werde (pag. 342, 344, 348). Die Be- schuldigte ist sich ihrer Schuld bewusst, hat einen massgeblichen Lebenswandel vollzogen und zeigt Reue. Insbesondere die endgültige Trennung von ihrem Freund, welchem sie jeweils Geld gegeben hatte, was sie wiederum in Geldnot brachte, scheint ihr Leben massgeblich positiv verändert zu ha- ben. Das Gericht ist der Ansicht, dass mit der vorliegend unbedingt auszusprechenden Geldstrafe eine be- sonders starke Warnwirkung auf die Beschuldigte ausgestrahlt wird und dieser deshalb keine ungüns- tige Prognose gestellt werden kann, welche einen Widerruf rechtfertigen würde (Mischrechnungspra- 25 xis). Vielmehr ist mit der vorliegenden Verurteilung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die ernstliche Lage erkennen und sich in Zukunft bewähren wird. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass während der letzten 15 Monate in welchen der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Diskussion stand, die Beschuldigte lediglich ein Hausfriedensbruch, welcher sie erklären konnte, begangen hat. Um der Warnwirkung im Sinne einer „letzten Chance“ Nachdruck zu verleihen, ist es jedoch notwen- dig, die Probezeit adäquat zu verlängern. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die Verlänge- rung der Probezeit um die maximal möglichen 2 Jahre als angemessen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Auf einen Widerruf ist daher zu verzichten, jedoch ist die Probezeit ist um 2 Jahre zu verlängern. Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung der Kammer so nicht (mehr) hal- ten und zwar aus folgenden Gründen: Von einer «besonders starken Warnwirkung einer unbedingten Geldstrafe» kann vorliegend keine Rede sein: Bereits die Urteile vom 29. Juli 2015, 21. März 2017, 19. Juni 2017 und 5. Februar 2018 wurden als unbedingte Geldstrafen ausgespro- chen – offensichtlich ohne Präventionserfolg. Sogar eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren und 94 Tage Untersuchungs- haft konnten keine Veränderung des Verhaltens der Beschuldigten herbeiführen. Der Vorinstanz nicht bekannt und damit unberücksichtigt waren zudem die drei wei- teren Urteile vom 15. Oktober 2019, 21. November 2019 und vom 12. März 2020 mit weiteren einschlägigen Rückfällen sowie die hängige einschlägige Strafunter- suchung betreffend einen Vorfall von Hausfriedensbruch vom 29. April 2020. Diese Umstände machen deutlich, dass sich die ursprünglich am 27. Januar 2016 angenommenen Bewährungsaussichten rein mit Blick auf die weitere Delinquenz zunächst verschlechtert haben und die Beschuldigte noch bis im Dezember 2019 mit wiederkehrender Regelmässigkeit im bekannten Muster delinquierte. Dennoch kann die bereits beschriebene positive Entwicklung der Beschuldigten bei Betrachtung der gesamten Umstände nicht ausser Acht gelassen werden. Die Be- schuldigte wies im Jahr 2020 keine neuen Verurteilungen mehr auf und konnte die einzige hängige Strafuntersuchung wegen eines Hausfriedensbruchs einigermas- sen plausibel erklären (pag. 604). Auch wenn hinsichtlich Verantwortungsüber- nahme und Distanzierung von früheren Verhaltensmustern weitere Entwicklungen wünschbar sind, wird doch anerkannt, dass in Bezug auf ihre Wohnsituation und ih- re Beziehung zum Sohn Schritte erkennbar sind und dass Bemühungen für den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt getätigt, wenn auch erschwert werden durch den Wunsch der Beschuldigten, wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht in einem vollen Pensum zu arbeiten. Während die Anforderungen für die besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB damit nicht erfüllt werden, kann aufgrund dieser Entwicklungen nach den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht mehr von einer per se ungünstigen Legalprognose gesprochen werden. Da die soeben ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine deutlich höhere präventive Wirkung entfalten dürfte, als die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Geldstrafe, wird im Sinne einer Mischrechnung davon ausgegangen, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten nicht nötig ist, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte 26 abzuhalten. Die Kammer verzichtet deshalb auf den Widerruf dieser Freiheitsstrafe. Dies erlaubt der Beschuldigten, beim Vollzug ihrer Strafe, welche nunmehr 12 Mo- nate betragen wird, auf Antrag von besonderen Vollzugsformen wie der Halbgefan- genschaft oder dem Electronic Monitoring zu profitieren und somit ihre bisherigen Bemühungen beim Aufbau von stabilen, deliktsfreien Lebensverhältnissen fortzu- setzen (Art. 77b und Art. 79b StGB, Art. 26 ff. Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]). Dennoch ist zu betonen, dass die Kammer bei der Beschuldigten weiterhin eine echte Verantwortungsübernahme und Auseinandersetzung mit den eigenen Ver- haltensmustern vermisst. Es scheinen bei der Beschuldigten unaufgearbeitete Pro- blematiken zu bestehen, was auch aus den Aussagen der Beschuldigten über be- reits erfolgte Therapieversuche sowie dem beigezogenen Bericht der KESB vom 22. Dezember 2014 hervorgeht (pag. 560 und pag. 606). Den Akten können aber keine weiteren Informationen über die Kernproblematik entnommen werden. Insbe- sondere finden sich darin keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Verteidige- rin angesprochenen überstandenen Suchterkrankung. Vor diesem Hintergrund er- achtet es die Kammer als angezeigt, dass die Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit (welche gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht mehr verlängert werden kann) resp. bis zum Antritt ihrer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 StGB von der Bewährungshilfe unterstützt wird. Im Vordergrund werden da- bei die Abklärung bestehender Problematiken sowie die Organisation eines allfälli- gen Therapiebesuchs stehen. 14.4 Fazit Widerruf Der durch das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Für die verbleibende Dauer der Probezeit bis am 26. Januar 2022 wird Bewährungshilfe angeordnet. 15. Anrechnung der Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Die Beschuldigte war im Verfahren PEN 15 103, welches am 27. Januar 2016 zur Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten geführt hat, während 94 Tagen in Untersuchungshaft (Akten PEN 15 103, pag. 14 ff.). Zusätz- lich war sie im selben Verfahren zu einem anderen Zeitpunkt vorläufig festgenom- men worden. Diese Festnahme dauerte sechs Stunden und ist deshalb als ganzer Tag an die Strafe anzurechnen (Akten PEN 15 103, pag. 11; BSK StGB- Mettler/Spichtin, N 17 zur Art. 51). Die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft aus dem Verfahren PEN 15 103 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau von insgesamt 95 Tagen werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 27 IV. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz betrugen ohne die Kosten für die amt- liche Entschädigung CHF 4'537.10 (Gebühren Untersuchung CHF 3'100.00, Ge- bühren Gericht inkl. schriftliche Begründung CHF 1'400.00, Auslagen Untersu- chung CHF 37.10; siehe pag. 363). Die Verurteilung der ersten Instanz wurde vor- liegend bestätigt resp. für rechtskräftig erklärt. Infolge dessen hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten weiterhin zu tragen. Die Gebühr für das Widerrufsverfahren wurde vor der ersten Instanz auf CHF 300.00 festgelegt und der Beschuldigten auferlegt. Die bedingte Strafe wurde vorliegend widerrufen, die Beschuldigte hat somit die Kosten für das Widerrufsver- fahren zu tragen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) und unter Berücksichtigung der Kosten für das Widerrufsverfahren auf insgesamt CHF 3'800.00 festgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat vorliegend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe und den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe, mithin eine Gesamt- freiheitsstrafe von 22 Monaten verlangt (pag. 616). Die Beschuldigte auf der ande- ren Seite beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sprich das Aus- fällen einer unbedingten Geldstrafe und den Verzicht auf den Widerruf (pag. 528). Die Kammer hat im Gegensatz zur eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausge- sprochen. Hingegen hat sie auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verzichtet. Beide Parteien sind somit mit ihren Anträgen teilweise un- terlegen, weshalb sich eine je hälftige Auferlegung der Kosten rechtfertigt. Der Be- schuldigten werden somit die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’800.00, ausmachend CHF 1'900.00, auferlegt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 trägt der Kanton Bern. 17. Amtliche Entschädigung 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung wurde von der Vorinstanz wie folgt festgesetzt (pag. 420, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 28 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der schuldig gesprochenen Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wird gestützt auf die angemessene Honorarnote sowie unter Berücksichti- gung der im Einverständnis mit Fürsprecherin B.________ vorgenommenen Kürzung auf CHF 4‘823.00 festgelegt. Diese Entschädigung für die amtliche Verteidigung der verurteilten Beschuldigten wird gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern auferlegt. Die in Art. 135 Abs. 4 StPO vorgesehenen Rück- und Nachzahlungspflichten der Beschuldigten bleiben insoweit vorbehalten. An dieser Festsetzung der amtlichen Entschädigung kann festgehalten werden. Fürsprecherin B.________ wird als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’823.00 entschädigt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’823.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'157.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecherin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2020 für die Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitauf- wand von 9 Stunden zuzüglich der Dauer für die Berufungsverhandlung, Nachbe- sprechung etc. geltend (pag. 618). Der für die Vorbereitung der Berufungsverhand- lung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer angemessen. Für die Berufungsverhandlung sowie die sich daraus ergebenden Abschlussarbeiten wer- den vier weitere Stunden entschädigt. Insgesamt wird Fürsprecherin B.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren mit CHF 3'050.60 entschädigt. Zufolge des teilweisen Unterliegens hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.60 zur Hälfte, ausmachend CHF 1'525.30, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Hälfte der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 350.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 29 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 31. Oktober 2019 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen 1.1. im September 2017, im Kanton E.________ und am 26.09.2017, in F.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1.1.]; 1.2. am 06.11.2017, in G.________, Filiale H.________ und gleichentags in G.________, Filiale I.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1.2.]; 1.3. am 06.11.2017, in G.________, z.N. J.________ (DB CHF 27.60) [AKS Ziff. 1.3.]; 1.4. am 19.12.2017, in G.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 29.90) [AKS Ziff. 1.4.]; 1.5. im Januar 2018, im Kanton K.________ und am 16.01.2018, in L.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1.5.]; 1.6. im Januar 2018, in M.________ und am 18.01.2018, in N.________, z.N. D.________ (DB CHF 138.80) [AKS Ziff. 1.6.]; 1.7. im Januar 2018, im Kanton K.________ und am 19.01.2018, in O.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1.7.]; 1.8. im Januar 2018, unbekannte Filiale, und am 19.01.2019, in P.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1.8.]; 1.9. am 20.02.2018, in Q.________, Filiale R.________ und gleichentags in Q.________, Filiale S.________, z.N. D.________ (DB CHF 79.20) [AKS Ziff. 1.9.]; 1.10. im März 2018, im Kanton K.________ und am 12.03.2018, in T.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1.10.]; 1.11. im März 2018, (unbekannte Filiale) und am 13.03.2018, in U.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1.11.]; 1.12. im März 2018, unbekannte Filiale und am 19.03.2018, in V.________, z.N. D.________ (DB CHF 118.80) [AKS Ziff. 1.12.]; 1.13. am 31. März 2018, in G.________, Filiale H.________ und kurze Zeit später in G.________, Filiale W.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 51.90) [AKS Ziff. 1.13.]; 1.14. im April 2018, im Kanton E.________ und am 23.04.2018, in X.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 69.20) [AKS Ziff. 1.14.]; 1.15. am 30.04.2018, in einer unbekannten Filiale und am 01.05.2018 in Q.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 86.50) [AKS Ziff. 1.15.]; 30 1.16. am 1. Mai 2018, in Q.________, Filiale Y.________ und kurze Zeit später, in Q.________, Filiale Z.________, z.N. C.________(AG) (DB CHF 77.85) [AKS Ziff. 1.16.]; 1.17. am 21. Juli 2018, in AA.________, z.N. J.________ (DB CHF 25.75) [AKS Ziff. 1.17.]. 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen z.N. der D.________, der J.________ und der C.________(AG) 2.1. im September 2017, in E.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.1.); 2.2. am 26.09.2017, in F.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.2.); 2.3. am 06.11.2017, in G.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.3.); 2.4. am 06.11.2017, in I.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.4.); 2.5. am 19.12.2017, in G.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.5.); 2.6. im Januar 2018, im K.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.6.); 2.7. am 16.01.2018, in der Filiale AB.________ in L.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.7.); 2.8. im Januar 2018, in M.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.8.); 2.9. am 18.01.2018, in N.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.9.); 2.10. im Januar 2018, im Kanton K.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.10.); 2.11. am 19.01.2018, in O.________ z.N. D.________ (AKS. Ziff. 2.11.); 2.12. im Januar 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.12.); 2.13. am 19.01.2018, in P.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.13.); 2.14. am 20.02.2018, in Q.________ Filiale R.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.14.); 2.15. am 20.02.2018, in Q.________, Filiale S.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.15.); 2.16. im März 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.16.); 2.17. am 12.03.2018, in T.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.17.); 2.18. im März 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.18.); 2.19. am 13.03.2018, in U.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.19.); 2.20. im März 2018, unbekannte Filiale, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.20.); 2.21. am 19.03.2018, in V.________, z.N. D.________ (AKS Ziff. 2.21.); 2.22. am 31.03.2018, in G.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.22.); 2.23. am 31.03.2018, in G.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.23.); 2.24. im April 2018, im Kanton E.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.24.); 2.25. am 23.04.2018, in X.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.25.); 2.26. am 30.04.2018, im Kanton Q.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.26.); 2.27. am 01.05.2018, in Q.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.27.); 2.28. am 01.05.2018, in Q.________, z.N. C.________(AG) (AKS Ziff. 2.28.); 2.29. am 21.07.2018, in AA.________, z.N. J.________ (AKS Ziff. 2.29.). 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 3.1. am 26.09.2017, in F.________ (AKS Ziff. 3.1.); 3.2. am 16.01.2018, in L.________ (AKS Ziff. 3.2.); 3.3. am 18.01.2018, in N.________ (AKS Ziff. 3.3.); 3.4. am 19.01.2018, in O.________ (AKS Ziff. 3.4.); 3.5. am 19.01.2018, in P.________ (AKS Ziff. 3.5.); 3.6. am 13.03.2018, in U.________ (AKS Ziff. 3.6.); 31 3.7. am 19.03.2018, in V.________ (AKS Ziff. 3.7.); 3.8. am 31.03.2018, in G.________ (AKS Ziff. 3.8.); 3.9. am 23.04.2018, in X.________ (AKS Ziff. 3.9.); 3.10. am 01.05.2018, in Q.________ (AKS Ziff. 3.10.); 3.11. am 01.05.2018, in Q.________ (AKS Ziff. 3.11.) II. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt wurde: 1. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ (AG). Soweit weitergehend, werden die Forderungen der Zivilklägerin C.________ (AG), auf den Zivilweg verwiesen. 2. zur Bezahlung von CHF 1‘112.00 Schadenersatz an die D.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. B. I. A.________ wird in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2, 186, 251 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft aus dem Verfahren PEN 15 103 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau von 95 Tagen werden voll- umfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'537.10. 3. zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’800.00, ausmachend CHF 1'900.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1'900.00 trägt der Kanton Bern. 32 II. 1. Der durch das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27.01.2016 für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die verbleibende Dauer der Probezeit bis am 26. Januar 2022 wird Bewährungs- hilfe angeordnet. 2. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für die Beurteilung des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.50 200.00 CHF 4’300.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 178.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’478.20 CHF 344.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’823.00 volles Honorar 21.50 250.00 CHF 5’375.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 178.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’553.20 CHF 427.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’980.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’157.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’823.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'157.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 33 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’832.50 CHF 218.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’050.60 volles Honorar 13.00 250.00 CHF 3’250.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’482.50 CHF 268.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’750.65 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.60 zur Hälfte, ausmachend CHF 1'525.30, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Hälfte der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 350.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - den Zivilklägerinnen Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Dispositiv be- treffend Bewährungshilfe unverzüglich, Motiv bei Eröffnung) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) 34 Bern, 17. Dezember 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. März 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35