A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung im Zivilpunkt. 51 III. 1. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin H.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: