2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 7'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB für die Dauer von 10 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'742.20. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II.