A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen am 12. Mai 2018 in F.________, G.________ (Strasse), zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 67 Abs. 3 Bst. b aStGB; 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 187 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.