49 terer die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 50 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.