Fürsprecherin D.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren gemäss ihrer in der Berufungsverhandlung eingereichten und als angemessenen erachteten Honorarnote vom 14. Januar 2021 (pag. 466) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und letz-