in der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote (pag. 464 f.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und die Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht verteidigt hatte, gerechtfertigt. Rechtsanwältin B._____