II/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 303 f.) bewegt sich ebenfalls innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint angemessen. Es besteht daher kein Anlass, darauf zurückzukommen. Aufgrund seiner Verurteilung ist der Beschuldigte voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 23.3 In oberer Instanz Die von Rechtsanwältin B.________ in der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote (pag.