II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 303]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar von CHF 6'909.60 (vgl. dazu Ziff. II/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.