BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 23.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7'823.60 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.