Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2018 zu zahlen. Für die Behandlung des Zivilpunktes werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung