insoweit schliesst sich die Kammer ihren Ausführungen integral an. Die von der Vorinstanz gestützt auf diese (korrekten) Umstände gesprochene Genugtuung von CHF 12‘000.00 scheint der Kammer in Würdigung der Gesamtumstände und mit Blick auf die in der Literatur genannten Beträge sowie die Gerichtspraxis des hiesigen Gerichts – vgl. u.a. die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 38 vom 26. November 2020 (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern [Genugtuung: CHF 10'000.00]);