Schliesslich könne die Privatklägerin aufgrund dieses Vorfalls keinen direkten Kontakt mehr zu ihrer leiblichen Mutter haben, was zwar nicht direkt dem Beschuldigten anzulasten, aber dennoch zu erwähnen sei. Insgesamt habe die Genugtuung daher zwischen den beiden genannten Basisgenugtuungsvarianten zu liegen (zum Ganzen S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342 f.). Die Vorinstanz erwog korrekt, welche Kriterien bei der Bemessung der Genugtuung vorliegend zu berücksichtigen sind; insoweit schliesst sich die Kammer ihren Ausführungen integral an.