Letztlich hielt sie fest, aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung der Privatklägerin und deren Alter in der Zeit der Übergriffe handle es sich bei ihr um ein besonders schutzbedürftiges Opfer. Weiter sei die Privatklägerin in einem Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten gestanden und diesem angesichts dessen, dass sie sich während der sexuellen Handlungen in dessen Wohnung resp. Schlafzimmer befunden hätten, «mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert» gewesen. Der Beschuldigte habe versucht, vaginal und anal in die Privatklägerin einzudringen. Er habe zwar keine Gewalt angewandt, die Privatklägerin habe später aber dennoch Schmerzen im Innern der Vagina und beim «Füdli» verspürt.