hinderten, vom Täter Abhängigen) von CHF 20’000-30'000.00. Weiter wies sie darauf hin, für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen einer Penetration mit besonders schutzbedürftigen Opfern und bei Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses würden in der Literatur Beträge von CHF 5'000.00-10'000.00 genannt werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342). Letztlich hielt sie fest, aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung der Privatklägerin und deren Alter in der Zeit der Übergriffe handle es sich bei ihr um ein besonders schutzbedürftiges Opfer.