Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, soweit sie erwog, die Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin, der grosse Altersunterschied, der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und die dadurch erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen samt (Langzeit-)Folgen begründeten die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341). Bezüglich der Berechnung der Höhe der Genugtuung verwies die Vorinstanz auf die in der Literatur genannten Beträge für eine Basisgenugtuung aus sexuellen Handlungen mit Penetration mit besonders schutzbedürftigen Opfern (Kindern, Be-