insoweit kann auf die Ausführungen unter Erwägung 17.1.1 zur Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts verwiesen werden. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, soweit sie erwog, die Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin, der grosse Altersunterschied, der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und die dadurch erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen samt (Langzeit-)Folgen begründeten die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341).