Oberinstanzlich verlangt die Privatklägerin ebenfalls eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem Schadensereignis (pag. 467). Die Kammer hat damit zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war. Die Privatklägerin hat durch die Delikte des Beschuldigten ohne Zweifel eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erlitten und ist somit genugtuungsberechtigt. Die in objektiver und