V. Zivilpunkt Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341 f.). Nachdem die Privatklägerin in erster Instanz eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem Schadensereignis beantragte, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2018 an die Privatklägerin für die durch die Verletzung der sexuellen Integrität erlittene immaterielle Unbill (S. 29 ff.