b aStGB um ein zwingendes Tätigkeitsverbot, das bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen obligatorisch – d.h. unabhängig von der Zukunftsprognose, allein geschützt auf den schlechten Leumund zufolge der begangenen Anlasstat – angewendet bzw. verhängt werden muss (vgl. S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341). Der Beschuldigte wurde wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt, weshalb er für die Dauer von zehn Jahren zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB zu verurteilen ist.