Das neue Recht ist damit nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Tätigkeitsverbots das im Tatzeitpunkt geltende aStGB zur Anwendung kommt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, handelt es sich beim Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB um ein zwingendes Tätigkeitsverbot, das bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen obligatorisch – d.h. unabhängig von der Zukunftsprognose, allein geschützt auf den schlechten Leumund zufolge der begangenen Anlasstat – angewendet bzw. verhängt werden muss (vgl. S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;