45 Gemäss dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und seither geltenden Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht demjenigen, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, hingegen lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit. Das neue Recht ist damit nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Tätigkeitsverbots das im Tatzeitpunkt geltende aStGB zur Anwendung kommt.