20. Tätigkeitsverbot Das im Tatzeitpunkt geltende StGB (nachfolgend: aStGB) regelte in Art. 67 Abs. 3 Bst. b, wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.