In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Ob angesichts der fehlenden Einsicht und um dem Beschuldigten einen «Denkzettel zu verpassen» allenfalls eine Verbindungsbusse hätte ausgefällt werden können, erscheint zwar diskutabel, ist vorliegend angesichts dessen, dass die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist (siehe E. 5 oben), aber nicht weiter zu thematisieren.