19. Bedingter Vollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 340). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb ihm eine schlechte Legalprognose attestiert werden müsste. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.