41 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. S. 26 und 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 338 f.). Für die sexuellen Handlungen mit Kindern am Esstisch muss deshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen werden, womit feststeht, dass Art. 49 Abs. 1 StGB mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung gelangt und eine Kumulation der Strafen zu erfolgen hat. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Gratifikation) von rund CHF 5‘300.00 (vgl. pag. 370, pag. 445 Z. 24 ff.