wenn: (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. Die Vorinstanz sanktionierte die sexuellen Handlungen mit Kindern am Esstisch mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ohne die Wahl dieser Strafart zu begründen und obwohl die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. S. 26 und 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;