Fazit Tatverschulden Nachdem mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von einem (sehr) leichten objektiven und einem neutralen subjektiven Tatverschulden auszugehen ist, erachtet die Kammer für die sexuellen Handlungen am Esstisch eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 18.2 Täterkomponenten und Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.2 verwiesen werden, zumal es im vorliegenden Fall nur allgemeine und keine deliktsspezifischen Täterkomponenten zu berück-