pag. 339). 18.1.2 Art und Weise des Vorgehens Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten kann grösstenteils auf das unter Erwägung 17.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2018 scheinbar jeden Moment ausnützte, in dem er mit der Privatklägerin alleine war. 18.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch am Esstisch mit direktem Vorsatz und aus dem egoistischen Beweggrund der eigenen sexuellen Befriedigung auf Kosten der Privatklägerin, was sich indessen neutral auswirkt. 18.1.4 Fazit Tatverschulden