hinsichtlich der Traumatisierung der Privatklägerin gilt dasselbe. Anders als bei den Handlungen im Schlafzimmer des Beschuldigten ist beim Vorfall am Esstisch hingegen die Intensität zu beurteilen, ist diese – wie die Vorinstanz ausführte – insbesondere aufgrund der kurzen Dauer und dem leichten Ausmass der sexuellen Handlungen (Berühren einer Brust und der Vagina über und unter der Kleidung) doch «als leicht zu taxieren» (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.