Die sexuellen Handlungen mit Kindern im Schlafzimmer des Beschuldigten können vorliegend somit nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, womit für diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (= 240 Strafeinheiten) resultiert. Die ausgestandene Polizeihaft vom 29. Mai 2018 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr (pag. 2 und 6) wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).