Diesen Erwägungen ist nichts anzufügen. Es bleibt einzig festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren korrekt verhielt und sich weder einsichtig noch reuig zeigte, was aber neutral zu gewichten ist. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. 17.2.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus, womit es bei der gestützt auf die Tatkomponenten auf 240 Strafeinheiten festgesetzten Strafe bleibt.