Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 340): Der Beschuldigte hat sich während des Verfahrens anständig verhalten und einen guten Eindruck hinterlassen. Er ist nicht geständig und zeigt entsprechend weder Einsicht noch Reue in Bezug auf die Straftat. Vielmehr führt der Beschuldigte aus, dass er die Anschuldigung als Respektlosigkeit empfinde, sowohl ihm gegenüber (pag. 283 Z. 44 f.) als auch gegenüber Kindern, denen wirklich ein so schlimmes Schicksal wiederfahren sei (pag. 294).