445 Z. 24 ff.). Im Übrigen schilderte der Beschuldigte, in den Tagen vor der Verhandlung sei es ihm nicht so gut gegangen. Wenn es an seiner Tür klingle, «zucke» er teilweise immer wieder «zusammen», aus Angst, die Polizei könnte «wieder dastehen». Ansonsten sei er körperlich aber «zwäg» (zum Ganzen pag. 445 Z. 32 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu werten. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;