In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Differenz seines Nettoeinkommens gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 29. Mai 2018 (pag. 58 f.) und demjenigen vom 25. November 2020 (pag. 370 f.) liege darin begründet, dass er bei der aktuellen «Berichtserstattung» seinen Lohnausweis dabeigehabt habe, das erste Mal im Mai 2018 hingegen nicht. Die Angabe im aktuellen Erhebungsformular sei allerdings insofern falsch, als es «Net- to-Einkommen CHF/Mt. 4'570.00 exkl. Anteil 13. Monatslohn» heissen sollte und nicht «[…] inkl. Anteil 13. Monatslohn» (zum Ganzen pag. 445 Z. 24 ff.).