Es sind keine Korrekturfaktoren für das Tatverschulden ersichtlich. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 339): Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschuldigte die Primarschule in Q.________ (Ort) besucht. Ab der dritten Klasse ist er in R.________ (Ort) zur Schule gegangen. Anschliessend hat er während vier Jahren eine Lehre als Kunststoff Apparatebauer in F.___