Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – als gerade noch leicht. Ausgehend hiervon erscheint eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 240 Strafeinheiten angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren für das Tatverschulden ersichtlich.