Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus sexuellen bzw. egoistischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlungen insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin zu gefährden, was allerdings alles neutral zu werten ist. 17.1.4 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – als gerade noch leicht.