Ebenfalls – wenn auch nur minimal – wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nebst dem er sie im Schlafzimmer über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt sowie dazu aufgefordert hat, sein steifes Glied anzufassen, immerhin zweimal zu penetrieren versuchte. Indessen leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass es nicht zur vollständigen Penetration kam und der ganze Vorfall im Schlafzimmer laut den Angaben der Privatklägerin «lediglich» rund fünf Minuten dauerte. 17.1.3 Willensrichtung und Beweggründe / Vermeidbarkeit