All diese Umstände wirken sich wie auch der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (rund 34 Jahre) verschuldenserhöhend aus. Ebenfalls – wenn auch nur minimal – wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, nebst dem er sie im Schlafzimmer über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt sowie dazu aufgefordert hat, sein steifes Glied anzufassen, immerhin zweimal zu penetrieren versuchte.