Zwar war die Privatklägerin am 12. Mai 2018 13-jährig und damit kein Kleinkind mehr. Jedoch ist zu beachten, dass sie immer noch mehrere Jahre vom Schutzalter (16) entfernt war und aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigungen im Tatzeitpunkt nicht das Verhalten und den Entwicklungsstand einer 13-Jährigen hatte, sondern dasjenige resp. denjenigen eines rund sieben bis achtjährigen Kindes (pag. 442 Z. 11). All diese Umstände wirken sich wie auch der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (rund 34 Jahre) verschuldenserhöhend aus.