436 Z. 24 ff.), und den Umstand, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung sowie Intelligenzminderung besonders schutzbedürftig ist, zu Gunsten. Der Beschuldigte hatte mit der Privatklägerin somit – wie die Vorinstanz es nannte – ein «leichtes, gleichzeitig aber auch besonders schutzbedürftiges Opfer» (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 338). Zwar war die Privatklägerin am 12. Mai 2018 13-jährig und damit kein Kleinkind mehr.