41 klägerin und das Vertrauensverhältnis, das er als Freund deren Mutter zur ihr hatte aus. Andererseits machte er sich das mangelnde Nähe-Distanz-Gefühl der Privatklägerin resp. den Umstand, dass sie nicht einfach sagen kann, wenn sie etwas nicht will (vgl. pag. 436 Z. 24 ff.), und den Umstand, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung sowie Intelligenzminderung besonders schutzbedürftig ist, zu Gunsten.